OLG Wien 13.03.2008, 17 Bs 229/07m
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 25.07.2007, 095 Hv 95/07x)
§ 7 MedienG
1. Schutzgut des § 7 MedienG ist der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen, zu dem vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben gehören. Als höchstpersönliche Angelegenheiten werden nur solche angesehen, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maße berührt. Hierzu gehören jedenfalls der engste Bereich der menschlichen Intimsphäre, zu der man die psychischen und körperlichen Befindlichkeiten, das Sexualverhalten und Kontakte mit engsten Vertrauten rechnen kann.