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Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs - Vorfälle im öffentlichen Raum

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla , Peter ZöchbauerMedien und Recht 2008, 68 Heft 2 v. 20.4.2008

OLG Wien 18.02.2008, 18 Bs 10/08i
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 29.08. 2007, 92 Hv 83/07k) - „Müllkinder“

§ 7 MedienG; Art 10 EMRK

1. Auch Veröffentlichungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen, können im Rahmen des Art 10EMRK zulässig sein. Denn es ist nach Art eines beweglichen Systems abzuwägen, wie sehr in den höchstpersönlichen Bereich eingegriffen wird bzw wie weit die Berichterstattung „lediglich“ über persönliche Angelegenheiten berichtet und wie sehr der Bericht wertneutral Fakten aufzeigt, die (auch) den höchstpersönlichen Lebensbereichberühren oder durch entsprechende Formulierungen an der Grenze des persönlichen zum höchstpersönlichen Lebensbereich eine Ansehensminderung, Gefährdung des Rufsoder aber auch bloß Mitleid und unerwünschte Anteilnahme hervorruft.

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