Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste sind gesetzlich verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung der Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind (§ 94 Abs 1 TKG 2003). Zwar sieht das Gesetz in § 94 Abs 2 TKG 2003 für den Aufwand der Betreiber aus Anlass der Mitwirkung an einer angeordneten Telefonüberwachung einen angemessenen Kostenersatz, der durch die Überwachungskostenverordnung (ÜKVO) näher geregelt ist, vor, doch ist die Frage, wer die - nicht unbeträchtlichen - Kosten für die Installierung der technischen Einrichtungen, um überhaupt eine Überwachung von Telekommunikation zu ermöglichen, zu tragen hat, strittig (Bereitstellungskosten). Offen ist auch, wie ein allfälliger Kostenersatzanspruch durchgesetzt werden kann.