VwGH 14.11.2007, 2005/04/0245
(bekämpfter Bescheid: Bundeskommunikationssenat 06.09.2005, Zl 611.009/0031-BKS/2005) - Ski-Wetter
§§ 13 Abs 1, 14 Abs 2 ORF-G
1. Schleichwerbung liegt vor, wenn Werbemaßnahmen so getarnt werden, dass sie als solche dem Publikum nicht erkennbar sind. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw eines Sendungsteiles offensichtlich und wird daher der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt keine Schleichwerbung iSd § 14 Abs 2 ORF-G, sondern Werbung iSd § 13 leg cit vor.