OLG Wien 22.01.2007, 18 Bs 6/07z
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 19.09.2006, 94 Hv 54/06h)
§ 8a MedienG
Die Frist des § 8a Abs 2 MedienG zur Einbringung eines selbständigen Antrages wird auch dann gewahrt, wenn binnen 6 Monaten ab erstmaliger Verbreitung Vorerhebungen beim zuständigen Gericht beantragt werden. Die zu § 46 Abs 1 StPO entwickelte Judikatur ist auf § 8a Abs 2 MedienG analog anzuwenden.