1. Der „Wahrheitsbeweis“ (vgl §§ 111 Abs 3, 112 StGB, §§ 6 Abs 2 Z 2 lit a, 29 Abs 1 MedienG) ist in der Praxis von großer Bedeutung. Jüngst hat Hollaender hiezu in dieser Zeitschrift1)) die These aufgestellt, dass der Wahrheitsbeweis keinen zeitlichen Schranken unterliege; er wäre „auch noch in der Berufung gegen bezirksgerichtliche oder einzelrichterliche Urteile - und damit also auch in der Berufungsverhandlung - möglich“2)). Dies wäre angeblich auch die Sicht der „traditionellen Judikatur und Lehre“. Diese Ansicht betrifft eine in der Praxis zentrale, seit Jahren bisweilen unterschiedlich beantwortete Fragestellung.