OLG Wien 12.02.2007, 17 Bs 329/06s
(Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 07.12.2006, 286 Ur 292/06z)
§§ 33, 36 MedienG
1. Die Löschung der die strafbare Handlung begründendenStellen der Website ist anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass auf Einziehung nach § 33 MedienG erkannt werden wird, sofern die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme.