OGH 19.01.2006, 15 Os 129/05t
(Vorinstanzen: LG Eisenstadt 12 Hv 194/03g;
OLG Wien 17 Bs 291/04)
§ 111 Abs 1 und 2 StGB
Werden mehrere ehrenrührige Behauptungen in einem Zusammenhang (zB in einem Artikel und zum selben Thema) aufgestellt, so liegt nur eine Tat vor. Wird eine der inkriminierten Textstellen als nicht tatbildlich erachtet, hat kein gesonderter Freispruch zu erfolgen. Sobald eine Textstelle als tatbildlich erkannt wird, ist die Frage, ob weitere Textstellen tatbildlich sind, für die Strafe, nicht aber die Schuld bedeutsam.