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EG-Werberecht im Spannungsfeld von Binnenmarkt und Konsumentenschutz*)*)Um Fußnoten ergänzte, erweiterte und aktualisierte Fassung des Vortrags beim 5. Österreichischen Europarechtstag in Linz am 6. Oktober 2005. Die Vortragsform wurde beibehalten, die letzte Aktualisierung erfolgte am 7. April 2006.

WerberechtMoritz Röttinger,Medien und Recht 2006, 97 Heft 2 v. 20.4.2006

1. Einleitung

Das Werberecht ist im EG-Vertrag nicht explizit geregelt, dieser enthält auch keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Rechtsakte im Bereich des Werberechts. Allerdings findet sich ein Hinweis in der Präambel zum EG-Vertrag, in der das Ziel, „einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten“, postuliert wird, sowie in der Zielbestimmung des Art 3 EGV, der von der Errichtung eines Systems, das „den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschung schützt“, spricht. Daraus und aus den kartellrechtlichen Normen folgern vereinzelte Literaturmeinungen1)1)S die Nachweise in Schricker, UWG Großkommentar, Einl RZF 324; Schmid, Freier Dienstleistungsverkehr und Recht des unlauteren Wettbewerbs, dargestellt am Beispiel der Telefonwerbung (2000) 123. die Existenz einer gemeinschaftsrechtlichen Generalklausel des unlauteren Wettbewerbs. Selbst wenn man dieser Meinung folgen wollte, erscheint die unmittelbare Anwendung einer solchen Generalklausel mehr als zweifelhaft: „Die ganz h.M. steht dagegen auf dem Standpunkt, dass das Recht des unlauteren Wettbewerbs Sache der Mitgliedstaaten bildet, solange nicht eine Harmonisierung durch sekundäres Gemeinschaftsrecht erfolgt ist. Die Anwendung des nationalen Rechts ist jedoch im Einzelfall durch den EuGH hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit des EGV zu überprüfen . . . Das Primärrecht des EGV und insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte sind auch bei der Schaffung und Auslegung sekundärrechtlicher Regelungen zu beachten und sind insoweit bei den Überlegungen zur Rechtsharmonisierung im Auge zu behalten.“2)2) Schricker/Henning-Bodewig, Elemente einer Harmonisierung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Europäischen Union (2001) 10.

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