Mit der EO-Nov 20001) wurde in § 355 Abs 1 leg cit die Vorschrift eingefügt, dass Geldstrafen und Haft „nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen“ sind. Fraglich ist, ob für diese Tatbestände § 55 Abs 2 EO gilt, wonach „[a]lle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände [. . .] von dem Antragsteller zu beweisen“ sind, was in Bezug auf die Geldstrafe eine völlige Neuorientierung gegenüber der bisherigen Praxis der Unterlassungsexekution2) bedeuten würde.