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Zur Haftung der Medien nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

MedienrechtUniv. Prof. Dr. Heinz WittmannMedien und Recht 2005, 463 Heft 8 v. 20.12.2005

Mit 1. Jänner 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl I 151/2005, in Kraft getreten, das die strafrechtliche Verantwortung für Straftaten auf „Verbände“, also juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen erweitert, während bisher nur natürliche Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnten. Danach können nun Verbände im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt werden, wenn im Zuge der Tätigkeit des Verbandes Menschen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen haben. Begründet wird diese Neuerung mit internationalen Verpflichtungen, wobei aber ein Zwang zur Einführung der Strafhaftung von Unternehmen nur punktuell, im Wesentlichen für die Verfolgung von Geldwäsche, Terrorbekämpfung und Bekämpfung des Drogenhandels nachzuweisen ist. Die Anwendung der Verbandshaftung auf alle Wirtschaftsbereiche und insbesondere im Medienbereich auch auf publizistische Deliktstatbestände, die schon im MedienG speziell erfasst sind, ist dagegen eine freiwillige Maßnahme des österreichischen Gesetzgebers.

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