1. Einleitung
Zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht1) über die Einhaltung der Werbebestimmungen des Rundfunkrechts ist die Kommunikationsbehörde Austria (Komm-Austria) seit dem Jahr 2004 mit der regelmäßigen Durchführung von Beobachtungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkprogramme aus Österreich betraut (§ 2 Abs 1 Z 7 KOG2)).3)