OLG Wien 26.01.1999, 18 Bs 326/98
(Vorinstanz: LG f. Strafsachen Wien 19.05.1998, 9 d E Vr 6951/95)
§ 20 Abs 1 MedienG
Aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 zweiter Satz MedienG ist abzuleiten, dass mit dieser Bestimmung nicht ein gesonderter Anspruch je Berechtigten in Rede steht, sondern die Sanktionierung durch eine Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der in der jeweiligen Nummer oder dem jeweiligen Sendetag verletzten (eine) Veröffentlichungspflicht erfolgen soll. Das Gesetz sieht nur eine Geldbuße je Ausgabe vor.