OLG Innsbruck 28.07.2005, 7 Bs 260/05a
(Vorinstanz: LG Feldkirch 12.04.2005, 24 Hv 30/05k)
§§ 9, 11 Abs 1 Z 7 MedienG
1. Werturteile oder persönliche Meinungsäußerungen, bei denen eine Gegendarstellung unzulässig ist, sind nur die auf Grund einer Denktätigkeit gewonnene subjektive Meinung des Erklärenden, die im Wege der sonstigen Beweisaufnahme nicht objektiviert werden kann. Maßgebend ist die Wirkung des Textes auf den Durchschnittsleser des betreffenden Mediums.