1. Das Medieninhaltsdelikt ist ein zentralerBegriff des MedienG, an den zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft sind1). Es ist definiert als eine durch den Inhalt eines Mediums2) begangene, mit gerichtlicher Strafebedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Der Begriff der „mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“ verweist auf das materielle Justizstrafrecht, was durch § 28 MedienG klargestellt wird. Medieninhaltsdelikte sind somit keine Delikte eigener Art, sondern werden nur auf besondere Weise begangen, eben durch den Inhalt eines Mediums3).