OLG Wien 15.11.2004, 18 Bs 251/04
(Vorinstanz: LG für Strafsachen Wien 26.05.2004, 095 Hv 50/04z)
§§ 9, 14 MedienG
Für die Interpretation eines unter Anklage gestellten Artikels bzw einer Fernsehausstrahlung ist nur die durch den konkreten Artikel bzw die konkrete Ausstrahlung transportierte Nachricht maßgeblich. Dabei haben nachfolgende Veröffentlichungen außer Betracht zu bleiben. Nicht von Relevanz sind daher andere und damit dem Medienkonsumenten nicht geläufige Vorveröffentlichungen, sofern nicht der Zuseher durch eine massive Berichterstattung über den strittigen Sachverhalt in Kenntnis war und daher dieses Kriterium auch auf den vorliegenden Beitrag ausstrahlt.