Im Folgenden soll untersucht werden, ob und inwieweit Computeranimationen unter den abschließend formulierten Werkekatalog des österr Urheberrechtsgesetzes (öUrhG1)) bzw die im UrhG statuierten "Verwandten Schutzrechte" subsumierbar sind. Die Prüfung bezieht sich dabei insb auf einen Schutz als Filmwerk gem §4 UrhG bzw als Laufbild gem § 73 Abs 2 UrhG.