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Veröffentlichungszeitpunkt bei Internetmedien

MedienrechtRechtsprechungDr. Werner Röggla, Dr. Peter ZöchbauerMedien und Recht 2003, 370 Heft 6 v. 20.12.2003

OGH 30.10.2003, 15 Os 142/03
(Vorinstanzen: OLG Wien 9.12.2002, 18 Bs 183/02; LG für Strafsachen Wien 1.2.2002, 95 Hv 20006/01a)

§ 11 Abs 1 Z 10 MedienG

1. Eine Tatsachenmitteilung im Internet ist mit jenem Tag veröffentlicht, an dem sie erstmals abrufbar ist. Damit beginnt die Frist zur Aufforderung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG mit diesem Tag zu laufen. Dass die Tatsachenmitteilung auch an weiteren Tagen abrufbar ist, hat auf den Fristlauf keinen Einfluss und lässt auch keine neue Frist beginnen.

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