OLG Wien 16.6.2003, 18 Bs 24/03
(Erstinstanz: LG für Strafsachen Wien 24.10.2002, 91 Hv 91/02X)
Art 10 EMRK; § 6 Abs 2 Z 4 MedienG
1. Art 10 EMRK schützt die Freiheit der Meinungsäußerung nur dann, wenn die Wertung (Meinung) auf einer (unverfälschten) Tatsache (hier einem korrekten Zitat) basiert, nicht aber wenn der Äußerung eine falsche Tatsache zugrunde gelegt wird.