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Werbeabgabe: Erlass zur Besteuerung der Prospektwerbung

AktuellHeinz WittmannMedien und Recht 2003, 135 Heft 3 v. 20.6.2003

Mit Erkenntnis vom 28.9.2002, B 171/02-6, hatte der Verfassungsgerichtshof das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl I 29/2000 (WerbeAbgG) "verfassungskonform" so ausgelegt, dass Werbeprospekte unabhängig davon, ob sie als Beilage zu Zeitungen oder selbständig im Wege der Direktwerbung verteilt werden, der Abgabepflicht unterliegen1)1)VfGH B 171/02, MR 2002, 275 (abl Wittmann) = FJ 2002, 353 (krit Kilches) = ÖStZ 2002/1081, 631 (zust Thiele). Dazu Rittler, Werbeabgabe für Prospektwerbung, GeS 2003, 259.. Der Durchführungserlass zum WerbeAbgG2)2)Durchführungserlass des BMF zur Werbeabgabe, Zl 14 0607/1-IV/14/00, AÖF 2000/121, (www.bmf.gv.at/steuern/WeitereSteuern/Werbeabgabe/WerbAbgGes_Erl.htm , 2.7.2003). hatte bis dahin - durchaus im Sinne der historischen Absicht des Gesetzgebers - die Direktverteilung von Prospekten von der Besteuerung ausgenommen. Das BMin f. Finanzen stand damit vor der Entscheidung, entweder eine gesetzliche Regelung zu initiieren oder den Durchführungserlass zum WerbeAbgG entsprechend zu ändern.

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