Mit Erkenntnis vom 28.9.2002, B 171/02-6, hatte der Verfassungsgerichtshof das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl I 29/2000 (WerbeAbgG) "verfassungskonform" so ausgelegt, dass Werbeprospekte unabhängig davon, ob sie als Beilage zu Zeitungen oder selbständig im Wege der Direktwerbung verteilt werden, der Abgabepflicht unterliegen1). Der Durchführungserlass zum WerbeAbgG2) hatte bis dahin - durchaus im Sinne der historischen Absicht des Gesetzgebers - die Direktverteilung von Prospekten von der Besteuerung ausgenommen. Das BMin f. Finanzen stand damit vor der Entscheidung, entweder eine gesetzliche Regelung zu initiieren oder den Durchführungserlass zum WerbeAbgG entsprechend zu ändern.