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Kostenersatz der Beklagten nach verspäteter DSGVO-Auskunft

Datenschutzrecht Judikaturkurz & bündigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/282jusIT 2025, 254 Heft 6 v. 15.12.2025

VO (EU) 679/2016 : Art 12 Abs 3, Art 15

ZPO: § 41 Abs 1

Fristverlängerungen nach Art 12 Abs 3 DSGVO sind nur bei konkret dargelegten, außergewöhnlichen Umständen zulässig. Pauschale Hinweise auf hohe Anfragezahlen oder interne Rückstände genügen nicht; der Verantwortliche muss nachvollziehbare Gründe offenlegen, die der betroffenen Person die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer überfälligen Auskunft iSv Art 12 Abs 3 iVm Art 15 DSGVO ermöglichen.

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