VO (EU) 679/2016 : Art 12 Abs 3, Art 15
ZPO: § 41 Abs 1
Fristverlängerungen nach Art 12 Abs 3 DSGVO sind nur bei konkret dargelegten, außergewöhnlichen Umständen zulässig. Pauschale Hinweise auf hohe Anfragezahlen oder interne Rückstände genügen nicht; der Verantwortliche muss nachvollziehbare Gründe offenlegen, die der betroffenen Person die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer überfälligen Auskunft iSv Art 12 Abs 3 iVm Art 15 DSGVO ermöglichen.
