SMG: § 28a Abs 1
StPO: § 115f Abs 1
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist gem § 115f Abs 1 StPO nur zulässig, wenn dies aus Beweisgründen erforderlich ist und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Dies ist nach Abschluss des Verfahrens (hier: wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG) durch ein rechtskräftiges Urteil ebenso ausgeschlossen wie nach Rechtskraft des Verfallsausspruchs.

