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Beschwerdefrist des § 12a Abs 3 Tir LVwGG als verfahrensrechtliche Frist

Datenschutzrecht Judikaturkurz & bündigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/278jusIT 2025, 253 Heft 6 v. 15.12.2025

Tir LVwGG: § 12a Abs 3

AVG: § 33 Abs 3

Die einjährige Beschwerdefrist gem § 12a Abs 3 Tir LVwGG ist als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren, weshalb das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG Anwendung findet

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