StGB: §§ 62, 67 Abs 2, § 70 Abs 1 Z 3, § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall
StPO: § 37 Abs 2 Satz 3, § 212 Z 1
Der Straftatbestand der Geldwäsche gem § 165 StGB setzt die Absicht voraus, die illegale Herkunft von Vermögenswerten zu verbergen oder zu verschleiern. Die bloße Übertragung von Krypto-Vermögenswerten auf eigene Wallets reicht nicht aus, um die geforderte "Verdeckung oder Verschleierung" zu erfüllen und somit eine Geldwäsche zu begründen. Vielmehr setzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit einen zusätzlichen Verschleierungseffekt voraus, bspw durch komplexe Layering- oder Anonymisierungstechniken.
