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Inländische Zuständigkeit bei Krypto-Betrug und Geldwäsche

IT-Recht Judikaturkurz & bündigBearbeiter: Clemens Thiele/Thomas Rainer SchmittjusIT 2025/264jusIT 2025, 240 Heft 6 v. 15.12.2025

StGB: §§ 62, 67 Abs 2, § 70 Abs 1 Z 3, § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 erster Fall

StPO: § 37 Abs 2 Satz 3, § 212 Z 1

Der Straftatbestand der Geldwäsche gem § 165 StGB setzt die Absicht voraus, die illegale Herkunft von Vermögenswerten zu verbergen oder zu verschleiern. Die bloße Übertragung von Krypto-Vermögenswerten auf eigene Wallets reicht nicht aus, um die geforderte "Verdeckung oder Verschleierung" zu erfüllen und somit eine Geldwäsche zu begründen. Vielmehr setzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit einen zusätzlichen Verschleierungseffekt voraus, bspw durch komplexe Layering- oder Anonymisierungstechniken.

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