MSchG: § 11 Abs 1
Reine Wissenserklärungen bzw Zusicherungen dahin gehend, wem nicht näher definierte IP-Rechte gehören sollen, ermöglichen keine Leerübertragung einer Marke (dh ohne das Unternehmen, in der sie verwendet wurde), weil dafür stets ein schuldrechtliches Grundgeschäft und eine dingliche Verfügung erforderlich sind.

