MSchG: § 10 Abs 1, § 10a
Wenn eine Firma als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, kann dies in Markenrechte eingreifen und Unterlassungsansprüche begründen, jedoch keinen Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma.Eine solche rechtswidrige Kennzeichnung ist nicht (mehr) anzunehmen, wenn der operative Betrieb eingestellt wurde, keine Werbe- und Akquisetätigkeiten mehr erfolgen und auch keine Website oder E-Mail-Adresse mehr vorhanden ist.
