AEUV: Art 101 Abs 1 und Abs 3
EWR-Abkommen: Art 53
Vergleichsvereinbarungen zur Beilegung von Patentverletzungs- oder Nichtigkeitsstreitigkeiten zwischen Pharmaunternehmen sind als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen, wenn sich die im Rahmen dieser erfolgenden Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller letztlich allein durch das geschäftliche Interesse dieser Wirtschaftsteilnehmer an der Vermeidung eines Leistungswettbewerbs erklären lassen.
