UrhG: §§ 17, 18, 59a
RL 2001/29/EG : Art 3 Abs 1
Bei der Vermietung durch eine Wohnbaugenossenschaft, die ihre Mehrparteienhäuser mit Gemeinschaftsantennenanlagen und einer Kabelinfrastruktur zum Rundfunkempfang ausstattet, liegt keine öffentliche Wiedergabe durch die Genossenschaft vor.
