EMRK: Art 8, 10
Auch uniformierte Beamte im Einsatz können sich auf Art 8 EMRK berufen, wenn ihr Bildnis ohne Zustimmung veröffentlicht und mit Vorwürfen verbunden wird. Gleichwohl müssen sie weiter gehende Kritik als Privatpersonen hinnehmen.EMRK: Art 8, 10
Auch uniformierte Beamte im Einsatz können sich auf Art 8 EMRK berufen, wenn ihr Bildnis ohne Zustimmung veröffentlicht und mit Vorwürfen verbunden wird. Gleichwohl müssen sie weiter gehende Kritik als Privatpersonen hinnehmen.