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Zum Spannungsverhältnis zwischen Art 8 und Art 10 EMRK bei Social-Media-Posts von öffentlichen Polizeieinsätzen

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/228jusIT 2025, 204 Heft 5 v. 5.11.2025

EMRK: Art 8, 10

Auch uniformierte Beamte im Einsatz können sich auf Art 8 EMRK berufen, wenn ihr Bildnis ohne Zustimmung veröffentlicht und mit Vorwürfen verbunden wird. Gleichwohl müssen sie weiter gehende Kritik als Privatpersonen hinnehmen.

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