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Schriftsatzerfordernisse für öster­reichische Rechtsanwälte im deutschen Zivilverfahren

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Thomas Rainer Schmitt/Clemens ThielejusIT 2025/176jusIT 2025, 153 Heft 4 v. 17.9.2025

EuRAG: §§ 25, 27 Abs 1 Satz 1, § 27a Abs 1 Satz 1

dZPO: §§ 129, 130, 130d, 569 Abs 2

Die anwaltliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 130d dZPO gilt grds auch für in Deutschland vorübergehend tätige Anwälte aus dem EU-Ausland (sogenannte dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSv §§ 25 ff EuRAG).

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