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Zur Präklusion medienrechtlicher Entschädigungen

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Thomas Rainer Schmitt/Clemens ThielejusIT 2025/175jusIT 2025, 153 Heft 4 v. 17.9.2025

MedienG: §§ 6 ff, § 8a Abs 2, § 41 Abs 1

StPO: § 212 Z 1, § 485 Abs 1 Z 3

Der Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach §§ 6 ff MedienG kann im Strafverfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend gemacht werden; die sechsmonatige Frist des § 8a Abs 2 MedienG findet im Strafverfahren keine Anwendung.

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