RAO: § 1b Abs 1
Die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft muss auch nach der Novelle durch das BRÄG 2020 (BGBl I 19/2020) einen zwingenden Namensbestandteil enthalten.(Namens-)Kurzbezeichnungen dürfen nicht anstelle von Namensbestandteilen in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufgenommen werden. Offengelassen wird, ob die Aufnahme von (Namens-)Kurzbezeichnungen zusätzlich zum Namensbestandteil oder von Fantasiebezeichnungen als zusätzliche Sachbestandteile in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zulässig ist.
