StPO: § 12 Abs 1 Satz 2, §§ 54, 68 Abs 3
StAG: § 35b
Für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger statuiert § 68 Abs 3 iVm § 54 StPO ein von einer Interessenabwägung abhängiges - eingeschränktes - Veröffentlichungsverbot aus Ermittlungsakten. Einem generellen Veröffentlichungsverbot unterliegen die zur Akteneinsicht berechtigten Personen (auch im nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahren) allerdings nicht.
