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Elektronische Gerichtskommunikation erfordert geeignete Infrastruktur

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Thomas Rainer Schmitt/Clemens ThielejusIT 2025/158jusIT 2025, 148 Heft 4 v. 17.9.2025

VO (EU) 910/2014 : Art 2 Abs 1 und 3, Art 25

Eine nationale Regelung, nach der ein Schriftsatz nur dann in elektronischer Form und mit elektronischer Signatur bei einem Gericht eingereicht werden darf, wenn dieses über ein geeignetes Informations- und Kommunikationssystem verfügt und die Einreichung über dieses System erfolgt, ist mit der eIDAS-VO vereinbar.

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