VO (EU) 910/2014 : Art 2 Abs 1 und 3, Art 25
Eine nationale Regelung, nach der ein Schriftsatz nur dann in elektronischer Form und mit elektronischer Signatur bei einem Gericht eingereicht werden darf, wenn dieses über ein geeignetes Informations- und Kommunikationssystem verfügt und die Einreichung über dieses System erfolgt, ist mit der eIDAS-VO vereinbar.
