EGBGB: Art 246a
RL 2011/83/EU : Art 6 Abs 1 lit h
Teilt der Unternehmer im Fernabsatz (hier: beim Neuwagenkauf) in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist er gem Art 246a § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EGBGB und Art 6 Abs 1 lit h RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) nicht verpflichtet, zusätzlich seine Telefonnummer anzugeben, insb wenn diese ohne Weiteres über seine Internet-Seite in Erfahrung zu bringen ist. Dass diese Angabe fehlt, steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist folglich nicht entgegen.

