UWG: § 16 Abs 2 aF
Eine abstrakte "Untergrenze", ab der jedenfalls immaterieller Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG (aF) zustünde, kann nicht gezogen werden.Dass in einem Parallelverfahren gegen die Medieninhaberin der Tageszeitung aufgrund eines inhaltsgleichen Artikels der Klägerin in zweiter Instanz bereits Schadenersatz nach § 16 Abs 2 UWG rechtskräftig zugesprochen wurde, begründet per se weder eine Unvertretbarkeit der hier zu beurteilenden Entscheidung noch eine uneinheitliche Rsp iSv § 502 Abs 1 ZPO.
