ZustG: § 28b Abs 2, § 35
Die Deaktivierung der bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.Wenn dies nicht erfolgt und der Behörde dieser Umstand auch nicht anderweitig bekannt ist, kann die Zustellung auch an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen.
