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Aktuellhalten elektronischer Zustelladressen

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens Thiele/Thomas Rainer SchmittjusIT 2025/97jusIT 2025, 90 Heft 3 v. 4.7.2025

ZustG: § 28b Abs 2, § 35

Die Deaktivierung der bisherigen E-Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.Wenn dies nicht erfolgt und der Behörde dieser Umstand auch nicht anderweitig bekannt ist, kann die Zustellung auch an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen.

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