EMRK: Art 6 Abs 1
Wiener Auskunftspflichtgesetz: §§ 2, 3
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist besonders bedeutsam, wenn das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten ist, wenn die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegt und wenn der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird.
