RL 2000/31/EG : Art 2 lit h, Art 3 Abs 4, Art 22
KoPl-G: § 1 Abs 5, § 2 Z 4
Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen (hier: wie im KoPl-G enthalten) im Hinblick auf die Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet auferlegen. Eine solche nationale Herangehensweise verstößt gegen das Unionsrecht (hier: Art 3 Abs 4 EC-RL), das den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes gewährleistet.