VO (EU) 2016/679 : Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 2 lit d
RL (EU) 2016/680 : Art 1 Abs 1 und 2
Nach Art 2 Abs 1 DSGVO erfasst die Verordnung jede "ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen". Aus dieser weiten Definition folgt, dass die in Art 2 Abs 2 DSGVO aufgeführten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DSGVO eng auszulegen sind. Dies gilt insb für die in Art 2 Abs 2 lit d vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.