ORF-G: § 1a Z 10, §§ 13, 16, 36, 37
Produktplatzierung bezeichnet "die werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) von Markenprodukten in einer Sendung" und ist dann gegeben, wenn dem durchschnittlich informierten aufmerksamen Zuschauer das Produkt als Marke bekannt ist.