UWG: §§ 1, 2, 9
MSchG: § 10 Abs 2 und 3
Der Gebrauch eines fremden Kennzeichens (aus Vor- und Zunamen bestehende Wortmarke einer Ärztin) als Metatag zu Zwecken der Suchmaschinenoptimierung (durch die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals) begründet weder einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht noch gegen das Markenrecht, wenn ein berechtigtes Interesse am Kennzeichengebrauch besteht und dadurch kein unzutreffender Eindruck entsteht.