Der Gesetzgeber ist mit der Umsetzung der RL (EU) 2020/1828 derzeit noch säumig.1 Spätestens mit 25. Juni 2023 ist der Inhalt der "EU-Verbandsklagen-RL"2 anzuwenden.3 Für die neuen4 "Verbandskläger" zeichnet der Unionsgesetzgeber vor, wie künftig bis hin zur Verwaltung von Geschädigtendaten Sammelaktionen und -verfahren aufgebaut werden sollen und welche Struktur die klagenden Verbände aufweisen müssen. Dies führt zu "Konsumentenschutz-Ämtern" auf privatrechtlicher Basis, die ohne staatliche Förderung ihre zugedachten Aufgaben nicht erfüllen werden können.