Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen insb Bilddaten als sensible Daten iSv Art 9 Abs 1 DSGVO zu qualifizieren sind. Es wird auf die Kriterien des Zweck- und Verwendungszusammenhanges sowie der hinlänglichen Sicherheit eingegangen. Weiters wird untersucht, ob diese Kriterien nach der Entscheidung des EuGH vom 1. 8. 2022, C-184/20 (Vyriausioji tarnybinės etikos komisija), noch relevant sein können. Schließlich wird ein mit der Judikatur des EuGH vereinbarer Lösungsweg aufgezeigt.