ABGB: §§ 523, 1039, 1041
UWG: §§ 2, 14
Zwischen einer Stadt, die Wohnungen vermietet, und einer Online-Plattform, über die befristete Verträge zur Nutzung von Unterkünften inklusive der städtischen Wohnungen gebucht werden können, besteht hinsichtlich der städtischen Wohnungen ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis, weil sich die jeweiligen Kundenkreise überschneiden.