MSchG: §§ 53, 54
UWG: § 18
Die markenrechtliche Unternehmerhaftung nach § 54 MSchG erweitert den Kreis der Unterlassungsverpflichteten auf Inhaber von Unternehmen, die die markenverletzenden Handlungen nicht selbst begangen haben, sofern die Verletzungshandlungen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten erfolgt sind, wobei auch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen auf diese Weise in die Vertriebsorganisation des werbenden Unternehmens "eingegliedert" sein und dessen Haftung begründen kann.