VO (EU) 2016/679 : Art 55 Abs 3
Wenn ein Gericht Journalisten vorübergehend Unterlagen mit personenbezogenen Daten aus einem Gerichtsverfahren bereitstellt, um sie in die Lage zu versetzen, besser über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, fällt diese Verarbeitung unter "justizielle Tätigkeit" nach Art 55 Abs 3 DSGVO und damit nicht in die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörde.