MarkenG: § 19
RL 2004/48/EG : Art 8 Abs 1 und 2
Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gem § 19 Abs 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst.